Liebe A.K.T. Interessentin Lieber A.K.T. Interessent,
Wir finden es wunderbar, dass Du mit dabei sein möchtest !
Aktuell mit Stand vom 1.1. 2017 beträgt wie im Vorjahr der Mitgliedsbeitrag
40 Euro / Jahr
aus technischen Gründen kann der Antrag leider derzeit online nicht
ausgefüllt werden. Bitte klicke auf das Bild oben. Der Antrag wird dann
auf dem PC gespreichert. Dort kann er ausgedruckt und entsprechend ausgefüllt werden
wir sind gemeinnützig anerkannt,
Wichtige Mitteilung auf Grund der neuen Datenschutzverordnung ab 25.5. 2018
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bis auf Vorname und Name, sowie die postalische Anschrift eines neuen Mitglieds alle weiteren Angaben freiwillig sind. Wir bitten aber höflich um Bekanntgabe zumindest der Email-Adresse, soweit vorhanden, da wir auf diesem Weg unsere Mitteilungen und Einladungen versenden ( auch aus Kostengründen, da der Vorstand angehalten ist so sparsam mit den Mitgliedsbeiträgen umzugehen wie nur möglich) Zu besonderen Anlässen und wo dies auch vereinsrechtlich geboten ist, werden auch Einladungen wie z.B. zur Jahresmitgliederversammlung
schriftlich per Post versendet.
Auch weitere Angaben wie die Bankverbindung sind freiwillig. Diese Angaben (IBAN / Bic etc) werden aber benötigt, falls das neue Mitglied uns eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. Sie sind nur dem ersten Vorsitzenden und dem Kassenwart (Mitglied im Vorstand) bekannt. Des weiteren erhält der Steuerberater Einsicht.
Solange jemand bei uns Mitglied ist wird der Mitgliedsantrag gesondert beim Kassenwart verwahrt und nach einem Austritt noch 3 Jahre aufgehoben. Danach werden sie auf Wunsch vernichtet.
VEREINSSATZUNG
AKT KUNSTVEREIN AMBERG e.V. Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen A.K.T. Kunstverein Amberg. Nach Eintrag in das Vereinsregister erhält der Name die Ergänzung e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Amberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Treffen der Mitglieder und andere Veranstaltungen durch welche den vielfältigen Bereichen der Kultur die Möglichkeit der Darstellung und der Interaktion gegeben wird und neuen Interessentenkreisen nahe gebracht werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beabsichtigt der Vorstand die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel bei Nichtzahlung des Beitrages oder bei groben Verstoß gegen die Satzung oder sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.Bereits entrichtete beiträge werden bei Austritt nicht zurück erstattet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Diese ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlussfassung über Jahres- und Rechnungsberichte; Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstandes, über die Satzung und Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins, Wahl der oder des Kassenprüfers und über Angelegenheiten, die ihr in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen vor der Versammlung schriftlich ein.
Ergänzung lt Beschluss vom 28.09.2018: Satzungsänderung:
Einladungen zur Mitgliederversammlung können auch per E-Mail erfolgen an die vom Mitglied angegebene E-Mail Adresse,
soweit ein Mitglied nicht ausdrücklich einer Einladung auf diesem Weg widerspricht .
In der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung zu nennen. Die Tagesordnung kann auch noch während der Versammlung mit Mehrheit ergänzt werden, nicht jedoch für Satzungsänderungen.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich auch dann einzuberufen, wenn 20 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der Gründe vom Vorstand verlangen.
§ 7 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Protokoll
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Ausnahme von Beschlüssen über die Satzung oder die Auflösung des Vereins. Solche Beschlüsse können nur in einer Mitgliederversammlung gefällt werden, bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung wegen der zu geringen Beteiligung der Mitglieder an der Versammlung nicht vollständig beschlussfähig, so hat der Vorstand unter Mitteilung des Ergebnisses der nicht beschlussfähigen Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder uneingeschränkt beschlussfähig ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Eine Vertretung ist nicht zulässig.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und wenigstens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit dem Amtsantritt des neuen Vorstandes.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und vertritt den Verein entsprechend dem Gesetz. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied einzeln. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und aufzubewahren
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus , kann der übrige Vorstand ein kommisarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer. Diese haben die ordnungsgemäße Mittelverbuchung und dei Unterlagen zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Sie legen die Kassenprüfungsberichte der Mitgliederversammlung vor.
§ 10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die auch zu diesem Zweck einberufen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Amberg zur Verwendung für kulturelle Zwecke.
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25. April 2007 von folgenden Gründungsmitgliedern beschlossen:
Zusatz Homepage und Facebook
Mitglieder soweit sie künstlerisch selbst tätig sind,haben durch einen Beitritt
keinen Anspruch auf eine eigene Seite in der„Online-Galerie“ auf der Website
http://www.akt-kunstverein-amberg.de/index.php/de/a-k-t-gallery.html.de
Das Gleiche gilt auch für Eintragungen und Informationen in Facebook auf
den entsprechenden Seiten. Die Bereitstellung zu Eintragungen auf der Website ist
freiwillig und werden durch den Administrator der HP erstellt
Das Mitglied erhält ein Passwort und kann dann selbst Bilder bis auf Widerruf hochladen.
Sollte der Vorstand zu der Auffassung kommen, dass die sichtbar gemachten Werke nicht
den Mindeststandards einer professionellen künstlerichen Qualität entsprechen,
können sie vom Administrator entfernt werden.
Bei weiteren Versuchen diese erneut hoch zu laden, erlischt das Benutzerkonto
und der Zugang ist bis auf Weiteres gesperrt. Dasselbe gilt bei ehrverletzenden,
demokratiefeindlichen, pornografischen und menschenverachtenden Bildern und Texten.
Jede weitere Bekanntgabe in Facebook und auf der Homepage von Veranstaltungen,
Ausstellungen und dergleichen sind rein freiwillig